Wer Gold, Silber, Platin oder Palladium in Form von Barren oder Münzen handelt, sollte mit Blick auf das Steuerrecht über diese beiden Aspekte bestens informiert sein – eine etwaige Mehrwertsteuerpflicht sowie die Versteuerung realisierter Kursgewinne.
Wo bzw. wann fällt Mehrwertsteuer an?
Beim Kauf physischer Edelmetalle spielt die Mehrwertsteuer eine wichtige Rolle für Anleger, da sie unmittelbar die Anschaffungskosten beeinflusst. Gold in Form von gesetzlichem Anlagegold – z. B. als Barren oder Anlagemünzen – ist beim Kauf mehrwertsteuerfrei. Das bedeutet: Es wird keine Umsatzsteuer auf den reinen Kaufpreis erhoben, was Gold gegenüber vielen den Edelmetallen Silber, Platin und Palladium deutlich günstiger macht. Dies gilt ausdrücklich für klassisches Anlagegold, nicht jedoch für viele historische Sammlermünzen mit hohem Aufgeld.
Im Gegensatz dazu gelten für die so genannten Weissmetalle (Silber, Platin und Palladium) andere Regeln: Diese werden beim Kauf grundsätzlich mit der regulären Mehrwertsteuer von derzeit 19 Prozent belegt. Das gilt sowohl für Barren als auch für Münzen, soweit keine besondere steuerliche Ausnahme greift. Die Folge: Silber, Platin und Palladium sind beim Erwerb deutlich teurer, weil die Steuer auf den Nettoankaufspreis aufgeschlagen wird. Für die Käufer von Weissmetallen hat diese Differenz weitreichende Konsequenzen: Da gerade bei grösseren Investitionssummen die Mehrwertsteuer schnell mehrere hundert oder tausend Euro ausmachen kann, beeinflusst sie in hohem Masse die potenzielle Rendite und die Liquiditätsplanung. Für Investoren, die Weissmetalle strategisch nutzen wollen, bedeutet dies einen erheblichen Kostennachteil gegenüber Gold.
Via Zollfreilager höhere Renditen erzielen
Ein Weg, diesen Nachteil zu reduzieren, eröffnet das Schweizer Zollfreilager von pro aurum: Werden Silber, Platin oder Palladium via Zollfreilager erworben und gelagert, fällt beim Kauf und der Einlagerung keine Mehrwertsteuer an – die Ware bleibt zoll- und steuerfrei solange die Ware das Lager nicht verlässt. Dadurch kann die Mehrwertsteuerbelastung zunächst vermieden werden, was insbesondere bei langfristigen Anlagestrategien ein nicht unerheblicher Vorteil sein kann, falls ein Verkauf der Barren bzw. Münzen ebenfalls über das Zollfreilager erfolgt. Die Mehrwertsteuerpflicht greift nur, wenn die Weissmetalle ausgeliefert oder in Deutschland eingeführt werden.
Zusammengefasst lässt sich sagen: Gold bietet Anlegern durch seine Mehrwertsteuerfreiheit einen klaren Vorteil, während Weissmetalle im klassischen Kaufgeschäft stärker steuerlich belastet werden – es sei denn, sie werden über steueroptimierte Lagerkonzepte wie das Zollfreilager gehandelt und gelagert.
Steuerfreie Kursgewinne bei Gold & Co. möglich
Wenn Anleger Edelmetalle nicht nur halten, sondern auch wieder verkaufen, ist neben der Mehrwertsteuerfrage eine weitere steuerliche Komponente entscheidend: die Besteuerung von realisierten Kursgewinnen.
In Deutschland müssen Gewinne aus dem Verkauf physischer Edelmetalle nach derzeitiger Rechtsprechung versteuert werden, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr liegt. Werden Barren oder Münzen innerhalb dieser Spekulationsfrist mit Gewinn veräußert, zählt der Gewinn – also der Differenzbetrag zwischen Verkaufserlös und Investitionssumme – zu den sonstigen Einkünften und muss zum persönlichen Steuersatz versteuert werden.
Dies bedeutet, dass Sie den Gewinn in Ihrer Steuererklärung angeben müssen und er danach mit Ihrem individuellen Steuersatz (ggf. zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) versteuert wird. Zum Vergleich: Bei börsennotierten Wertpapieren wie Aktien oder Fonds fällt auf Gewinne eine pauschale Abgeltungsteuer von 25 Prozent an (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Sobald die Gewinne den erteilten Freistellungsauftrag übersteigen, wird die Steuer fällig. Die Bank behält die Steuer automatisch ein und führt sie mit abgeltender Wirkung an das Finanzamt ab.
Anders verhält es sich, wenn Sie die Edelmetalle mindestens ein Jahr gehalten haben: In diesem Fall ist der Gewinn aus dem Verkauf steuerfrei. Diese Regelung betrifft alle physischen Edelmetalle – also Gold, Silber, Platin und Palladium. In den vergangenen Jahren gab es allerdings immer wieder Spekulationen, dass diese Regelung möglicherweise gestrichen wird.
Freigrenze von 1.000 Euro im Auge behalten
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Freigrenze für Spekulationsgewinne: Gewinne aus privaten Veräusserungsgeschäften sind bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei – derzeit liegt diese Freigrenze pro Person bei 1.000 Euro pro Jahr (für Verheiratete gemeinsam 2.000 Euro). Liegen Ihre gesamten privaten Veräusserungsgewinne (aus Edelmetallen und allen anderen relevanten Spekulationsgeschäften) unter dieser Grenze, fällt keine Einkommensteuer an. Übersteigt der Gewinn diesen Betrag, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.
Da in Deutschland die private Altersvorsorge immer wichtiger wird, gilt die Steuerfreiheit für Edelmetallanlagen – neben den zahlreichen anderen Kaufargumenten – als besonders wichtiger Vorteil.
Bildnachweis: Olivier Le Moal
Bildnummer: 944582718
Bildquelle: istockphoto.com
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